Prüfungsordnungen
Übersicht aller Prüfungsordnungen (auch andere Fakultäten)
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Prüfungsangelegenheiten
Neue Prüfungsordnung im Lehramtsstudiengang Physik
1. Am 1. Dezember 2007 traten neben formalen Anpassungen folgende inhaltlichen Änderungen in der Zwischenprüfungsordnung für den Lehramtsstudiengang in Kraft:
- Zulassungsvoraussetzung für die ZP ist ab sofort neben der bestandenen Orientierungsprüfung die erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen "Übungen zur Vorlesung Physik II", "Physikalisches Praktikum für Lehrer I und II" sowie "Übungen zu den Vorlesungen Theoretische Physik I und II/1".
- Prüfungsstoff ist ab sofort der Stoff der Veranstaltungen "Physik I (Mechanik, Wärme)", "Physik II (Elektromagnetismus, Wellen, Relativität)", "Physik III (Optik, Quantenphysik)" sowie "Physikalisches Praktikum I" und "Physikalisches Praktikum II"
Sofern ihr euer Studium im Lehramtsstudiengang Physik vor Inkrafttreten dieser Änderungen begonnen habt, könnt ihr im Prüfungsamt einen formlosen Antrag einreichen, dass ihr noch nach der "alten" Prüfungsordnung geprüft werden möchtet. Ein Muster eines solchen Antrags findet ihr hier
Verfahrensweise für die VWL-Nebenfachprüfung im Diplomstudiengang Mathematik
Aufgrund von Umstrukturierungen im Fachbereich Volkswirtschaftslehre ist es nicht mehr immer möglich, die Diplom-Nebenfachprüfung in VWL so abzulegen, wie es die Prüfungsordnung vorsieht. Die Fakultät hat daher folgende Regelung beschlossen:
Prüfungsverfahren im Nebenfach VWL:
Es wird beschlossen, dass im Prüfungsverfahren im Nebenfach VWL im Diplom-Studiengang Mathematik (in Absprache mit der betroffenen-Fakultät und abweichend von der bestehenden Prüfungsordnung) wie folgt verfahren wird:
- Zur Diplom-Prüfung wird zugelassen, wer benotete Scheine zu VWL-Vorlesungen mit mindestens 12-16 SWS vorlegt. Dabei spielt es keine Rolle, auf welche Weise (Klausur oder mündliche Prüfung) die Scheine erworben worden sind. Diese Scheine ersetzen dann die Nebenfachprüfung und der Mittelwert ihrer Noten ist die zugehörige Note der Diplomteilprüfung.
- Alternativ genügt (gemäss der gültigen Diplomprüfungsordnung) die Vorlage eines Scheines zu einer Vorlesung (mit Klausur) oder eines Seminars, wenn zusätzlich eine mündliche Diplomprüfung über den Stoff von 12-16 SWS abgelegt wird. Deren Note ist dann die Note der Diplomteilprüfung.